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Ausgezoomt?!

Was bei (Auslands-)Dienstreisen in Pandemiezeiten zu berücksichtigen ist.
© freepik / senivpetro
 

Autorin des Fachbeitrags: Rechtsanwältin Rebecca Gellert

 

Zoom, Skype oder Teams – seit mehr als einem Jahr gehören Video-Konferenzen und virtuelle Meetings mit Kollegen, Kunden oder Dienstleistern zum Alltag in vielen Unternehmen. Während die einen Dienstreisen langsam wieder wahrnehmen, schlagen andere einen Mittelweg ein: Digitale Treffen allemal, ergänzt werden sollen sie aber weiterhin durch persönliche Meetings. Damit berufliche Trips sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sicher bleiben, gilt es einiges zu beachten, um das Risiko einer Ansteckung für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Rebecca Gellert, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Arbeits- und Immobilienrecht bei der Korten Rechtsanwälte AG, beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Dienstreisen in der Pandemiezeit.


Dürfen Betriebe Dienstreisen anordnen?

Ob und in welchem Rahmen ein Unternehmen seine Mitarbeiter zum Antritt von Dienstreisen verpflichten darf, hängt zunächst von den expliziten Formulierungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie der Betriebsvereinbarung ab. Dazu gehört unter anderem auch, ob nur innerdeutsche Reisen getätigt werden müssen oder sogar Auslandsaufenthalte vorgesehen sind. Daneben spielt auch die Art der Tätigkeit eine wichtige Rolle. So ergibt sich beispielsweise bei Berufen wie Monteuren oder Außendienstmitarbeitern eine Reise-Verpflichtung aufgrund ihrer Aufgabenbereiche. Ohne arbeitsvertragliche Regelungen kann – sofern der betroffene Mitarbeiter einverstanden ist – im Einzelfall ein konkreter Auslandseinsatz vereinbart werden. Vorgesetzte verfügen zwar über einen gewissen Spielraum in Sachen Dienstreisen, im Einzelfall gilt es jedoch die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Unter Umständen kann diese Abwägung bereits dazu führen, dass berufliche Trips in Corona-Risikogebiete unzulässig sind und dem Arbeitnehmer gegebenenfalls ein entsprechendes Weigerungsrecht zusteht.


Inwieweit beeinflusst Covid-19 die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Mit Eintritt eines rechtsgültigen Beschäftigungsverhältnisses sind Vorgesetzte angewiesen, für Schutz von Leben und Gesundheit der Angestellten zu sorgen. Nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen sind, so
Presseinformation einzurichten und zu unterhalten, dass keine größere Gefahr für Leben und Gesundheit herrscht. Gleiches gilt bei Dienstleistungen, die unter der Anordnung des Arbeitgebers oder seiner Leitung vorzunehmen sind. Zur Fürsorgepflicht gehört somit auch der Schutz der Arbeitnehmer vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 durch andere Erkrankte, mit denen während der Tätigkeit Kontakt besteht.


Müssen Sicherheitsmaßnahmen vom Arbeitgeber vorgenommen werden? Wenn ja, welche?

Egal ob eine Dienstreise sich auf die eigenen Landesgrenzen beschränkt oder ins Ausland führt – das eigene Unternehmen hat alle Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung von Gesundheitsgefahren – dazu zählt auch das Coronavirus – geeignet und erforderlich sind. Hierbei gilt es den Grad der Gefährdung abzuschätzen. In Pandemiezeiten bedeutet das unter anderem: Sofern vor Ort ein niedriges Infektionsgeschehen vorherrscht, sind allgemeine Vorkehrungen ausreichend. Dazu gehört neben der Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Mund-Nasen-Schutz und Handschuhen auch eine allgemeine Aufklärung über die möglichen Gefahren, die durch ebenjene Reise entstehen. Bei häufigen Dienstreisen in Risikogebiete sind die Schutzmaßnahmen zu intensivieren. Verschlechtert sich während des Aufenthalts im fremden Land die Corona-Lage dermaßen, dass eine frühzeitige Rückkehr in Betracht gezogen werden muss, so hat der Arbeitgeber dies im Einzelfall in die Wege zu leiten und sämtliche Kosten zu tragen. Besteht eine Quarantänepflicht oder schlimmstenfalls sogar eine Infektion mit SARS-CoV-2, so hat das Unternehmen nicht nur die Vergütung weiterzuzahlen, sondern auch für zusätzlich entstandene Hotelaufwendungen und Co. aufzukommen.